
Älter werden in der Gemeinde Kürten
3. Gesundheit • Pflege • Versorung
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3.4 Einzelpflegekräfte
Bei Einzelpflegekräften handelt es
sich in der Regel um Pflegekräfte, wie
beispielsweise eine Altenpflegerin
oder einen Altenpfleger, die sich selbständig
gemacht haben. Pflegebedürftige
haben die Möglichkeit, selbständige
Pflegekräfte zur häuslichen
Pflege durch Einzelpersonen in Anspruch
zu nehmen. Die Pflegekassen
müssen vertragliche Vereinbarungen
mit geeigneten Pflegekräften eingehen,
soweit keine konkreten Gründe
vorliegen, die dem entgegenstehen.
Ziel ist es, den Pflegebedürftigen dadurch
ein weitestgehend selbständiges
und selbstbestimmtes Leben zu
ermöglichen oder den besonderen
Wünschen zur Gestaltung der Hilfe
Rechnung zu tragen. Erfolgt die
Pflege durch Einzelpflegekräfte,
müssen diese mit der oder dem Pflegebedürftigen
einen Pflegevertrag
abschließen, in dem Art, Inhalt und
Umfang der Leistungen einschließlich
der vereinbarten Vergütungen darzustellen
sind. Die Abrechnung erfolgt
unmittelbar zwischen der zugelassenen
Einzelpflegekraft und der Pflegekasse.
3.5 Das Pflegezeitgesetz
Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten
die Möglichkeit zu geben, pflegebedürftige
nahe Angehörige in häuslicher
Umgebung zu pflegen und damit
die Vereinbarkeit von Beruf und
familiären Pflege zu verbessern.
Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes
sind:
■ Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
■ Ehegatten, Lebenspartner,
Geschwister
■ Kinder (Adoptiv- und Pflegekinder),
Adoptiv- oder Pflegekinder
der Ehegatten oder Lebenspartners,
Schwiegerkinder und Enkelkinder
Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung
haben Beschäftigte das Recht
sich bis zu 10 Arbeitstagen freistellen
zu lassen, um für einen nahen Angehörigen
eine Pflege zu organisieren.
Hierzu legt der Beschäftigte dem
Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung
vor. Diese Freistellung können
alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen
– unabhängig von der Betriebsgröße.
Der Schutz in der Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
bleibt bestehen.
Neu ist, dass nun, begrenzt auf insgesamt
10 Arbeitstage für eine pflegebedürftige
Person, Anspruch auf ein
Pflegeunterstützungsgeld besteht.
Dies muss bei der Pflegeversicherung
des Pflegebedürftigen beantragt werden.
Bei einer Pflegezeit auf die Dauer
von 6 Monaten müssen Beschäftigte
von der Arbeitsleistung vollständig
oder teilweise freigestellt werden.
Dem Arbeitgeber muss eine Bescheinigung
der Pflegekasse oder des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
vorgelegt werden. Der
Anspruch der Pflegezeit muss dem
Arbeitgeber spätestens 10 Tage vor
Beginn schriftlich angekündigt werden.
Der Freistellungsanspruch besteht
nur gegenüber Arbeitgebern
mit mehr als 15 Beschäftigten.
Bei 10 Stunden wöchentlicher Pflege
des Angehörigen ist der Pflegezeitraum
rentenversichert; die Arbeitslosenversicherung
wird von der Pflegekasse
für die Dauer der Pflegezeit
übernommen. Kranken- und Pflegeversicherungsschutz
bleibt bei einer
Familienversicherung erhalten. Alternativ
muss sich der pflegende Angehörige
mit einem Mindestbeitrag freiwillig
weiterversichern. Dieser wird