Älter werden in der Gemeinde Kürten
3. Gesundheit • Pflege • Versorung
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Pflegebedürftige(n) mit mindestens
Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung
wenigstens zehn Stunden
wöchentlich, verteilt auf regelmäßig
mindestens zwei Tage in der Woche,
pflegen. Kurzfristige oder einmalige
Pflegetätigkeiten reichen nicht mehr
aus.
Versichert ist die Pflegeperson bei
pflegerischen Maßnahmen, die aufgrund
der im Bescheid der Pflegekasse
und dem Pflegegutachten festgestellten
gesundheitlich bedingten
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen
in den Bereichen:
■ Mobilität
■ kognitive und kommunikative
Fähigkeiten
■ eigene/spezifische/besondere/typische
Verhaltensweisen und psychischen
Problemlagen
■ Selbstversorgung
■ Bewältigung von und selbständigem
Umgang mit krankheits- oder
therapiebedingten Anforderungen
und Belastungen
■ Gestaltung des Alltagslebens und
sozialer Kontakte, die von der Pflegeperson
erbracht werden sowie bei
■ Hilfen bei der Haushaltsführung.
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Sankt Franziskusstr. 146
40470 Düsseldorf
Tel. 0211/9024-0
Fax 0211/ 9024-180
info@unfallkasse-nrw.de
www.unfallkasse-nrw.de
Die Pflegeversicherung wurde als
„Teilkaskoversicherung“ und Risikoversicherung
eingeführt. Diese Leistung
wird unabhängig vom Einkommen
gewährt. Es bedarf zusätzlich
eines Eigenanteils, um Pflege, Betreuung
und Hauswirtschaft ausreichend
sicher zu stellen. Reichen die eigenen
Mittel zur Finanzierung zusätzlicher
notwendiger Hilfeleistungen nicht
aus, können unterstützende Leistungen
beantragt werden im
Sozialamt der Gemeinde Kürten
Karlheinz-Stockhausen-Platz 1
Tel. 02268/939-112 oder 113
3.12 Pflege in einem
Pflegeheim
(Vollstationäre Pflege)
Ist die sichere Versorgung zu Hause
nicht mehr gewährleistet, besteht die
Möglichkeit des Umzugs in eine stationäre
Pflegeeinrichtung. Diese so genannten
stationären Pflegeleistungen
sind bei Ihrer Kranken-/Pflegekasse zu
beantragen, auch dann, wenn schon
eine Einstufung für die häusliche
Pflege vorgenommen wurde.
Die Notwendigkeit der Aufnahme in
ein Heim wird durch den Medizinischen
Dienst der Krankenkassen
(MdK) festgestellt. Anmeldungen
nehmen die Heime selbst entgegen.
Die Kosten in einem Pflegeheim setzen
sich zusammen aus Pflegekosten,
Investitionskosten, Kosten für Unterkunft
und Verpflegung und Taschengeldpauschale.
Leistungen der Pflegekasse für vollstationäre
Pflege nach § 43 SGB XI
sind:
Monatliche Leistungen bei
stationärer Pflege
Leistungsbetrag stationär:
PG 1 125 Euro
PG 2 770 Euro
PG 3 1.262 Euro
PG 4 1.775 Euro
PG 5 2.005 Euro